Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Filmproduktionen und damit zusammenhängende Dienstleistungen
Geltungsbereich dieser AGB
1.1 Die nachfolgenden Regelungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Martin Gruja(nachstehend Agentur genannt),
Wiesendamm 156, 22303 Hamburg gegenüber deren Vertragspartnern (Auftraggeber, Kunden, Besteller – nachfolgend zusammenfassend „Kunde“) sowie für sämtliche Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie deren Vorbereitung.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses ausdrückliche, schriftliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen eine Leistung erbringt.
1.3 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Vertragsschluss
2.1 Die Beauftragung der Agentur kann schriftlich, per Brief, E-Mail, Fax oder mündlich erfolgen. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden zu einem der Agentur unterbreiteten Angebot. Im Angebot fasst die Agentur die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Das Angebot ist stets freibleibend. Der Vertrag kommt spätestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden bei der Agentur zustande.
2.2 Der Vertrag kann auch früher, z.B. bei eiligen Aufträgen mündlich oder fernmündlich, zustande kommen, sofern sich die Parteien über den Vertragsschluss einig sind. Beide Vertragsparteien werden sich in diesem Fall schnellstmöglich um die schriftliche Fixierung des Vertrages bemühen. Ein Vertragsschluss im Sinne des Angebots gilt insbesondere dann als erfolgt, sofern die Agentur dem Kunden ein Angebot zugesandt und diesen in Kenntnis gesetzt hat, mit der Arbeit umgehend zu beginnen, und der Kunde daraufhin nicht unverzüglich widerspricht.
2.3 Solange die Agentur keine schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden vorliegt, hat die Agentur das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz zusteht.
Leistung
3.1 Grundlage und für den Umfang der Agentur zu erbringenden Leistung (nachfolgend „Leistung“ oder „Werk“) maßgeblich sind die Auftragsbestätigung und das sog. „Briefing“, d.h. die Projektbeschreibung, die zwischen der Agentur und dem Kunden schriftlich oder mündlich auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen formuliert wird. Ein von der Agentur verfasstes, schriftliches Briefing ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche des Kunden, die in dem Briefing nicht vereinbart wurden, können zu einer gesonderten Vergütungspflicht des Kunden führen.
3.2 Nach Abschluss des Briefings erarbeitet die Agentur innerhalb der vereinbarten Frist einen Entwurf (Filmkonzept, Storyboard, Sequenzplan o.ä.). Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs einmal Änderungen, Nachbesserungen oder die Erstellung eines zweiten Entwurfs zu verlangen. Darüber hinaus führende Änderungswünsche sind vom Kunden entsprechend des entstehenden Aufwands auf Stundensatzbasis zu vergüten.
3.3 Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der Agentur unaufgefordert sämtliches für die Ausführung des Vertrages notwendige Material vollständig und rechtzeitig zu übergeben, sodass die Agentur eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
3.4 Die Gefahr des Verlusts, Beschädigung oder Zerstörung des Werkes, gleich in welchem Format, geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Mitwirkung Dritter
4.1 Die Agentur ist berechtigt, die Leistung selbst zu erbringen oder dafür ganz oder teilweise Mitarbeiter, Subunternehmen oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Die Agentur ist berechtigt, jenen Mitarbeitern, Subunternehmen oder Dritten die notwendigen Informationen und Materialien zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten.
4.2 Soweit die Agentur nach Absprache mit dem Kunden Fremdleistungen für den Kunden in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, wird klarstellend festgehalten, dass der Kunde selbst Vertragspartner des Fremdleisters wird und für diese Aufträge allein haftet. Die Auftragnehmer solcher Fremdleistungen sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei Bedarf entsprechende schriftliche Vollmachten zu erteilen und von Kosten und Schäden freizuhalten.
Abnahme
5.1 Nach Übermittlung des Werkes an den Kunden soll binnen zwei Wochen eine Abnahme erfolgen. Die Abnahme hat zu erfolgen, soweit keine Mängel vorliegen und das Werk der Auftragsbestätigung und dem Briefing entspricht. Weitere Nachbesserungen können nur in dem im Angebot vorgesehenen Umfang verlangt werden. Darüber hinausgehende
Änderungswünsche, insbesondere solche, die auf künstlerischem Geschmack beruhen, werden nur nach Ermessen der Agentur und auf Kosten des Kunden berücksichtigt. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde das Werk nutzt oder sobald der Kunde nach Übergabe des Werkes und ausdrücklichem Abnahmegesuch der Agentur binnen zwei Wochen keine Beanstandungen anzeigt.
5.2 Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme des Werkes, und schriftlich erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der Agentur die beanstandeten Gegenstände an die Agentur oder an einen von der Agentur zu benennenden Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist die Agentur nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit es der Agentur im Rahmen des Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht auf eine angemessene Herabsetzung der Vergütung.
Vergütung
6.1 Rechnungen der Agentur sind 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Verpflichtung der Agentur auf Erbringung ihrer Leistung steht jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung aller aktuellen (Teil)-Rechnungen.
6.2 Die Gesamtrechnung wird von der Agentur in der Regel nach Abnahme des Werkes erstellt. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit Teilrechnungen zu stellen, mit denen bisher erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Die Agentur ist zudem berechtigt, einen angemessenen Anteil der Vergütung (bis zu 50 %) als Vorschuss zu verlangen.
6.3 Vereinbarte Preise, unabhängig ob pauschal oder auf Stundensatzbasis, sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Die Abrechnung auf Stundensatzbasis erfolgt in der Regel im Viertelstundentakt; d.h., jede angebrochene Viertelstunde kann in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vergütung nach Arbeitstagen, wird pro Dreh-/Postproduktionstag eine Arbeitszeit von 8 (acht) Stunden kalkuliert. Darüber hinausgehende Arbeitszeit wird als Überstunde zu dem der Agentur festgelegten Stundensatz berechnet. Für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge berechnet.
6.4 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, bezieht sich die Vergütung auf die Herstellung einer Masterkopie im vereinbarten Format. Die Vergütung umfasst nicht die Konvertierung in ein anderes Format, Vervielfältigungen, ein DVD-Menü oder fremdsprachige Versionen.
6.5 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Verpackung, Versand, Versicherung, Vervielfältigungskosten, Spezialgeräteverleih), abgestimmte Reisekosten und Spesen, Materialkosten und Kosten, die im Zusammenhang mit Konzeptions- und Vorbereitungsarbeiten entstehen (z.B. für Storyboards, Rohfassungen, Entwurfs-Animationen), sowie Künstlersozialabgaben, Zölle, GEMA-Gebühren, GVL-Kosten oder sonstige, auch nachträglich entstehende Kosten und Abgaben, sind vom Kunden zu tragen.
6.6 Soweit im Angebot Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche, aufgeführt sind, werden diese bereits bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
6.7 Bei Überschreitungen des Zahlungszieles ist die Agentur berechtigt, angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.
6.8 Wird ein Auftrag nach bereits erfolgter Auftragserteilung aus der Agentur nicht zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise vom Kunden zurückgezogen, so ist die Agentur berechtigt, dem Kunden eine angemessene Ausfallpauschale von bis zu 100% der Angebotssumme in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
6.9 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Kunden oder eine Aufrechnung ist unzulässig, sofern die Gegenansprüche oder die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.10 Einwendungen gegen Abrechnungen der Agentur sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Rechnungsdatum, zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung wird davon nicht berührt. Sofern innerhalb der vorgenannten Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt dies als Genehmigung der Rechnung.
Termine
7.1 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten und zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich jedoch nicht um rechtlich bindende Fixtermine, es sei denn
diese wurden schriftlich und ausdrücklich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.
7.2 Gerät die Agentur mit ihrer Leistung in Verzug, so ist zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Verstreichen
der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des
Verzugsschadens oder von Aufwendungen kann nur bis zur Höhe des
Auftragswertes verlangt werden.
7.3 Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. wetterbedingte Verzögerungen, nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, nachträglich mitgeteilte Änderungswünsche, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) berechtigen die Agentur, den vereinbarten Leistungstermin um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Durch die Verzögerung entstandene zusätzliche Kosten, z.B. für erforderliche Überstunden, sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat bei Bedarf selbst entsprechende Versicherungen abzuschließen.
7.4 Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im
Verantwortungsbereich des Kunden um mehr als 6 (sechs) Monate, ist
die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin
angefallene Kosten und Aufwendungen hat der Kunde zu erstatten.
7.5 Bei kurzfristigen Absagen oder Verschiebungen von Drehterminen durch den Kunden gelten folgende Ausfallpauschalen für die Agentur und alle beteiligten Dritten, einschließlich Cast und Crew, als vereinbart, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf:
7.5.1 Bei Stornierung in einem Zeitraum von 5 (fünf) bis 3 (drei) Werktagen (als Werktage zählen Montag bis Freitag) vor dem geplanten Drehtermin: 50 % (fünfzig Prozent) der Honorare. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive etwaiger externer Kosten (z.B. Drehgenehmigungen etc.).
7.5.2 Bei Stornierung in einem Zeitraum von weniger als 3 (drei) Werktagen, jedoch mindestens 36 (sechsunddreißig) Stunden, vor dem geplanten Drehtermin: 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Honorare und 50 % (fünfzig Prozent) der Miete für Equipment. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive etwaiger externer Kosten (z.B. Drehgenehmigungen etc.).
7.5.3 Bei Stornierungen kürzer als 36 (sechsunddreißig) Stunden vor dem geplanten Drehtermin wird der gesamte kalkulierte Drehaufwand in Rechnung gestellt.
7.5.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist
Rechte
8.1 Die Rechteübertragung erfolgt vorbehaltlich des Erhalts der
vollständigen Vergütung im zeitlichen und räumlichen Umfang wie im Angebot ausgewiesen und nur für den im Angebot festgelegten Zweck.
8.2 Alle anderen Nutzungsrechte sowie das Eigentum an Datenträgern, Entwürfen, Drehbüchern, Konzepten, Zeichnungen und im Rahmen der Produktion erstellten Wort-, Bild- und Tonmaterialien (nachfolgend „Rohmaterial“) bleiben bei der Agentur und dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung genutzt werden. Dies gilt auch für Nutzungen in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Nutzung der dem Werk zugrundeliegenden Ideen. Ein entsprechender Buy-Out ist schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.3 Vorschläge des Kunden oder dessen Mitarbeit führen nicht zu einer Miturheberschaft und haben keinen Einfluss auf die zu zahlende Vergütung. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf entsprechende Ansprüche.
8.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, bei sämtlichen Nutzungen, auf allen Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das von Werk auf die Agentur und ggf. auf von der Agentur bezeichnete Dritte als Urheber hinzuweisen, beispielsweise durch einen an geeigneter Stelle angefügten Hinweis: “Eine Produktion von der Agentur“. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen. Eine Verletzung dieses Rechtes auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz in Höhe von mindestens 100 % (hundert Prozent) der vereinbarten bzw. der üblichen Vergütung.
8.5 Nutzungsrechte am Werk dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung, Adaption in Eigenregie oder durch Dritte oder einer sonstigen Nutzung ist gegenüber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % (zweihundert Prozent) der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot der Agentur.
8.6 Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält die Agentur das Recht, Filmsequenzen und ähnliches Material (z.B. Setfotos) zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Agentur berechtigt, den Kunden in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.
8.7 Stellt der Kunde der Agentur Material in Form von Vorlagen, geschützten Werken wie Musik, Sprache oder sonstigen Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung zur Verfügung, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Kunden. Der Kunde garantiert der Agentur mit dem Überlassen des Materials, dass er zu dessen Nutzung und Weitergabe berechtigt ist und die Nutzung gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstößt, und räumt der Agentur ein vollumfängliches Nutzungsrecht daran ein. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüche und stellt die Agentur von allen Schäden und Kosten frei.
8.8 Für durch die Nutzung des Werkes entstehende Rechtsverletzungen, einschließlich von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten, Markenrechten, Wettbewerbsrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, haftet der Kunde. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt die Agentur von allen Schäden und Kosten frei.
8.9 Verwendet die Agentur für die Herstellung des Werkes eigenes Archiv-Drehmaterial oder von gewerblichen Anbietern angebotenes Stock Footage, Graphiken etc. oder GEMA-freie Musik, klärt die Agentur die erforderlichen Rechte.
8.10 Die Agentur schuldet keine urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs-, marken- und/oder patentrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes.
8.11 Der Kunde ist verpflichtet, ihm überlassene Originale nach angemessener Frist an die Agentur zurückzugeben, spätestens bei Aufforderung oder nach Ende des Auftrages. Digitale Versionen sind umgehend zu löschen und dürfen weder gespeichert noch weitergegeben werden.
8.12 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Rohmaterial und Projektdateien (Datenträger, Dateien und Daten) herauszugeben oder länger als 12 (zwölf) Monate aufzubewahren. Wünscht der Kunde dies, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Haftung
9.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Agentur, deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
9.2 Die Haftung beschränkt sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Agentur, deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, soweit keine vertragswesentliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“), verletzt wird.
9.3 Die gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.4 Die Agentur verpflichtet sich, überlassenes Material wie Vorlagen, Filme, Unterlagen, Dokumente sorgfältig zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere bei unwiederbringlichem oder schwer zu ersetzendem Bild- und Tonmaterial, Sicherungskopien anzufertigen oder eine Zusatzversicherung abzuschließen. Die Haftung der Agentur
beschränkt sich bei Verlust oder Beschädigung von Material ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang. Für Bearbeitungs- oder sonstige Schäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet die Agentur maximal für den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen.
9.5 Die Agentur haftet nicht für Fehler auf Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden entstehen.
9.6 Mit der Genehmigung von Entwurfsversionen und finalen Übergabeversionen durch den Kunden übernimmt dieser die Haftung für deren Inhalt.
9.7 Die Agentur haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen.
9.8 Die Agentur schuldet keine urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs-, marken- und/oder patentrechtliche Überprüfung des Werkes, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden. Der Kunde stellt die Agentur von geltend gemachten Ansprüchen frei.
9.9 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.
9.10 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Abnahme des Werkes durch den Kunden, soweit nicht kürzere, gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Agentur. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Verschwiegenheit
Beide Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag, Angebot, Vertrag oder der Leistung zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund der Umstände als interne Geschäfts-oder
Betriebsinformationen erkennbar sind, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben oder zu verwerten, es sei denn, dass sich die Vertragspartner schriftlich von dieser Verpflichtung entbinden.
Schlussbestimmungen
11.1 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bezüglich des Schriftformerfordernisses als solches.
11.3 Die Geltung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
11.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien oder dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt.
11.5 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Lüneburg. Unbeschadet hiervon hat die Agentur das Recht, alle erforderlichen rechtlichen Schritte oder Verfahren auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht einzuleiten.